Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)

der DEWIMED Medizintechnik GmbH

§ 1 Geltungsbereich

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Liefer-bedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Kunden“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
  3. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss des Kaufvertrages sowie nachträgliche Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden werden erst mit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers verbindlich.

§ 2 Angebot und Angebotsunterlagen

  1. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen dem Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, behält sich der Verkäufer alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Solche Unterlagen dürfen nicht ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verkäufers an Dritte weitergegeben werden und sind auf Verlangen dem Verkäufer unverzüglich zurückzugeben.
  3. Muster werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, nur gegen Berechnung geliefert.
  4. Außendienstmitarbeiter des Verkäufers sind zur Vertretung des Verkäufers nur befugt, wenn und soweit eine schriftliche Vollmacht erteilt wurde.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Für alle Lieferverträge gelten die im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung des Verkäufers angegebenen Preise. Alle Preise
    verstehen sich in EURO ab Werk, Tuttlingen „EXW“ (Incoterms ® 2010), ausschließlich Fracht, Versicherung, Zoll, Gebühren und sonstiger öffentlicher Abgaben sowie zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Bei umsatzsteuerfreien Lieferungen im
    Auslandsgeschäft ist der Kunde verpflichtet, dem Verkäufer den Empfang der Ware am vereinbarten Lieferort zu bescheinigen.
  2. Alle Rechnungen sind, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, ab Rechnungsdatum innerhalb von 30 Tagen netto zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.
  3. Wird ein fälliger Rechnungsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt, so werden alle noch offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig.
  4. Wechsel werden nur nach Vereinbarung und in diesem Falle nur erfüllungshalber sowie unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages dem Kunden berechnet.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind.
  6. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und darüber hinaus rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt ist. 
  7. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Lieferung von Waren, die der Verkäufer nach speziellen Vorgaben des Kunden herstellt (Sonderanfertigung), kann der Verkäufer den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Lieferzeit, Liefervertrag

  1. Lieferungen erfolgen ab Werk, Tuttlingen„ EXW“(Incoterms® 2010).
  2. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
  3. Bei Verkäufen ab Werk sind die Lieferfristen eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist oder zu dem Liefertermin auf dem Gelände des Verkäufers dem Kunden zur Verfügung gestellt wird. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen und Termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  4. Der Verkäufer haftet nicht für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des
    Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Streiks,
    rechtmäßige Aussperrung, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
  5. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

§ 5 Transport, Annahmeverzug

  1. Der Verkäufer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.
  2. Bei Transportschäden hat der Kunde unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen
    und den Verkäufer zu benachrichtigen.
  3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den ihm insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.

§ 6 Sachmängelhaftung

  1. Mängelansprüche des Kunden setzten voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
    Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Beanstandungen sofort erkennbarer Mängel, insbesondere
    Unvollständigkeit der Lieferung, können nur innerhalb von drei Arbeitstagen nach Empfang der Ware berücksichtigt werden.
  2. Maßgebend für die Bestimmung der Mangelfreiheit der gelieferten Waren sind vorrangig die vertraglich vereinbarten Beschaffen- heitsmerkmale. Der Kunde haftet für die Richtigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere Zeichnungen und Muster.
  3. Bei Sachmängeln der gelieferten Ware ist der Verkäufer nach seiner Wahl zunächst zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Geschäftssitz des Kunden verbracht wurde.
  4. Der Kunde ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
  5. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Kunde unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

§ 7 Rechtsmängelhaftung

  1. Der Verkäufer hat Ware zu liefern, die frei von Rechten Dritter ist, die nach deutschem Recht oder dem Recht des Staates, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat, bestehen und die er bei Vertragsabschluss kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte.
  2. Verletzt der Verkäufer diese Pflicht, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt. Gelingt ihm dies innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist nicht, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
  3. Etwaige Schadensersatzansprüche unterliegen den Beschränkungen von § 8 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
  4. Für den Fall der Verletzung von Rechten Dritter sind die in § 7 genannten Verpflichtungen des Lieferanten vorbehaltlich der Regelungen in § 8 abschließend. Sie bestehen nur, wenn.
    • der Kunde den Verkäufer unverzüglich von den geltend gemachten Rechten Dritter unterrichtet,
    • dem Verkäufer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben.
    • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht und.
    • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergengestand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet.

§ 8 Sonstige Haftung

  1. Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Lieferung, sonstiger Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung richtet sich nach den nachfolgenden Regelungen.
  2. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen
    • – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
    • – für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,
    • – nach den Vorschriften des Produkt-haftungsgesetzes sowie
    • – bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat.
  3. Bei Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszweckes ist, und die der Verkäufer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat, haftet der Verkäufer auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden.
  4. Eine weitergehende Haftung des Verkäufers besteht nicht.

§ 9 Verjährung

Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Für Schadensersatzansprüche nach § 8 Abs. 2 gelten die gesetzlichen Fristen. Diese gelten auch im Fall eines Lieferantenregresses nach §§ 478, 479 BGB.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
  2. Der Kunde ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer rechtzeitig nachkommt; eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Kunden jedoch nicht gestattet. Der Kunde tritt bereits jetzt an den Verkäufer alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag einschl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
  4. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag einschl. MwSt.) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.
  5. Für die im Rahmen der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache. 
  6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die unter Vorbehalt gelieferte Ware oder in die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Kunde den Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
  7. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis, dass die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Kundendaten vom Verkäufer zum Zwecke der Geschäftsverbindung gespeichert und die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. zur Bonitätsprüfung, an Versicherungen, für Meldungen nach dem MPG) übermittelt werden.
  2. Ansprüche des Kunden können nur mit der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgetreten werden.
  3. Der Verkäufer erklärt hiermit, die gesetzlichen Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLog) einzuhalten.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en), insbesondere auch Vorschriften des Mindestlohngesetztes (MiLog), soweit anwendbar, einzuhalten. Insbesondere wird er sich an den Richtlinien und Empfehlungen des Global Compacts der Vereinten Nationen ausrichten.
  5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – soweit zulässig – Tuttlingen.
  6. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG).
  7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam werden, so berührt oder beeinträchtigt dies die Gültigkeit und Vollstreckbarkeit der übrigen Bestimmungen in keiner Weise. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Regelung durch eine rechtswirksame Ersatzregelung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Absichten der Bedingungen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke.

Die AGBs gibt es hier als PDF zum Download.