Allgemeine Einkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen (AEB)
der DEWIMED Medizintechnik GmbH
§ 1 Geltungsbereich
Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten für sämtliche – auch zukünftige – Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferanten an den Besteller. Leistungen im Sinne dieser Bedingungen sind auch Werk- und Dienstleistungen aller Art.
Die Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden vom Besteller nicht anerkannt, es sei denn, der Besteller hätte solche Bedingungen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich anerkannt.
Die Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten als durch den Lieferanten in ihrer Gesamtheit akzeptiert, wenn der Lieferant eine Bestellung annimmt oder mit der Erbringung von Lieferungen oder Leistungen beginnt. Die Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten auch dann, wenn der Besteller in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung oder die Leistung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt.
§ 2 Abschluss des Vertrages
Auf einen Vertragsabschluss gerichtete Erklärungen, wie z.B. Bestellungen, Angebote oder Auftragsbestätigungen, sowie Vertragsänderungen und nachträgliche Vereinbarungen über Zusatzleistungen bedürfen der Schriftform. Für die Einhaltung der Schriftform ist die elektronische Kommunikation ausreichend.
Auftragsbestätigungen haben voll inhaltlich übereinstimmend mit der Bestellung und unter Angabe der Bestellnummer sowie des Bestelldatums zu erfolgen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb der in der Bestellung genannten Frist, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so ist der Besteller nicht länger an seine Bestellung gebunden.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Preisgleitklauseln oder Preisvorbehalte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Besteller.
Der Preis schließt die Lieferung „frei Haus“ zum in der Bestellung genannten Erfüllungsort ein, einschließlich Verpackung, Transportversicherung sowie sonstiger Liefernebenkosten.
Nur nach ausdrücklicher Vereinbarung werden vom Besteller die Verpackungs-, Fracht- und sonstigen Liefernebenkosten, wie z.B. Transportversicherung, übernommen. In diesem Fall ist vom Lieferanten stets der preisgünstigste Frachtweg zu wählen; der Besteller behält sich diesbezüglich vor, den Spediteur auszuwählen. Verpackungsmaterial kann vom Besteller kostenlos zurückgegeben werden.
Im Falle der Erbringung von Leistungen im Sinne von § 1 Absatz 1 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind mit der vereinbarten Vergütung alle vom Lieferanten für die Erbringung der Leistung getätigten Aufwendungen (z.B. Reisekosten) abgegolten.
Rechnungen sind ordnungsgemäß, prüffähig und den jeweils geltenden steuerrechtlichen Anforderungen entsprechend zu erstellen. Insbesondere müssen in Rechnungen die korrekte Firmierung, die Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer des Lieferanten sowie die in der Bestellung ausgewiesene Bestellnummer enthalten sein. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Rechnungen sind unverzüglich nach Lieferung gesondert beim Besteller einzureichen, also nicht der Sendung beizufügen.
Soweit die Rechnung nicht diesen Anforderungen genügt, ist der Besteller zur Zahlung nicht verpflichtet. Leistet der Besteller gleichwohl Zahlung, ist der Lieferant für einen dem Besteller entstandenen etwaigen Schaden, bedingt durch die fehlerhafte Rechnung, verantwortlich.
Die Bezahlung von Rechnungen erfolgt durch den Besteller, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen abzüglich 2 v.H. Skonto oder binnen 30 Tagen ohne Abzug mit Zahlungsmitteln nach Wahl des Bestellers.
Für die Berechnung der Zahlungs- und Skontofristen ist der Tag des Eingangs der Rechnung maßgebend; geht der Liefergegenstand später als die Rechnung ein, so ist zur Fristberechnung der Eingangstag des Liefergegenstandes, jedoch frühestens der im Rahmen der Bestellung vereinbarte Liefertag, maßgebend.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller in gesetzlichem Umfang zu. Der Besteller ist insbesondere berechtigt, Zahlungen ganz oder teilweise zurückzuhalten, solange und soweit von ihm Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.
§ 4 Gegenstand und Termin der Lieferung und/oder Leistung
Für Inhalt, Art und Umfang der Lieferung oder der Leistung ist allein die Bestellung maßgeblich. Erfolgt die Lieferung aufgrund von Lieferabrufen werden Inhalt, Art und Umfang der Lieferung durch den Lieferabruf in Verbindung mit einem Rahmenvertrag bzw. Mengenkontrakt festgelegt.
Die in der Bestellung angegebenen oder anderweitig schriftlich vereinbarten Liefer- oder Leistungstermine sind verbindlich.
Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder dem Lieferanten erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Liefer- oder Leistungszeit nicht eingehalten werden kann.
Teillieferungen oder Teilleistungen sowie Lieferungen oder Leistungen vor dem vereinbarten Termin bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bestellers. Über die Bestellung hinausgehende Mehrlieferungen kann der Besteller ohne vorherige Anzeige auf Kosten des Lieferanten unter Ermäßigung der Rechnung zurückschicken.
Wird die vereinbarte Liefer- und Leistungszeit nicht eingehalten, stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist der Besteller berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz, statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangt der Besteller Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Zur Abwendung weiteren Verzugsschadens kann der Besteller die Lieferung der Vertragsprodukte per Luftfracht auf Kosten des Lieferanten verlangen, sofern Kosten und prognostizierter Schaden in angemessenem Verhältnis stehen.
Gerät der Lieferant schuldhaft in Verzug, ist der Besteller berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des vereinbarten Nettopreises pro Arbeitstag zu fordern. Insgesamt beträgt die Vertragsstrafe jedoch höchstens 5 % des vereinbarten Nettopreises. Der Besteller kann die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes verlangen. Nimmt der Besteller die verspätete Lieferung oder Leistung an, so kann der Besteller die Vertragsstrafe nur verlangen, wenn er einen entsprechenden Vorbehalt spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung oder Leistung gegenüber dem Lieferanten erklärt hat.
Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Versandanzeigen sind nach Wunsch des Bestellers in einfacher Ausfertigung sofort bei Abgang einer jeden Sendung dem Besteller zuzuleiten. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Lieferscheinen und Versandpapieren die in der Bestellung ausgewiesene Bestellnummer, das Bestelldatum, die Liefermenge, das Gewicht (brutto) und die Artikel-Nummer des Bestellers anzugeben. Falls vereinbart, sind der Sendung Packstückinhaltslisten beizufügen. Kommt der Lieferant diesen Verpflichtungen nicht nach, hat der Besteller für Verzögerungen in der Bearbeitung nicht einzustehen.
§ 5 Abnahme
Sofern aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder nach dem Gesetz eine Abnahme der Lieferung oder Leistung erforderlich ist, kann der Lieferant die Abnahme der vollständigen Leistung erst verlangen, wenn er die Abnahmereife der Leistung nachgewiesen hat.
Teilabnahmen sind ausgeschlossen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Prüfungen von Zwischenergebnissen sowie Teilzahlungen sind keine Teilabnahmen.
§ 6 Mängeluntersuchung, Mängelhaftung
Der Lieferant hat für seine Lieferungen und Leistungen die anerkannten Regeln der Technik, die einschlägigen gesetzlichen Regelungen und behördlichen Vorschriften, insbesondere Sicherheitsvorschriften, und die vereinbarten Spezifikationen einzuhalten. Die Spezifikationen können insbesondere in Textform und elektronischen Dateien oder durch Muster und Zeichnungen bestimmt sein. Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Bestellers in schriftlicher Form.
Sofern der Besteller zu einer Wareneingangskontrolle verpflichtet ist, findet diese durch den Besteller nur im Hinblick auf offensichtliche Mängel und Transportschäden der Ware statt. Eine Identitätsprüfung wird nur aufgrund der beigefügten Transportpapiere durchgeführt. Im Rahmen der Wareneingangskontrolle oder erst später festgestellte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen. Im Übrigen wird § 377 HGB ausgeschlossen.
Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Besteller ungekürzt zu; in jedem Fall ist der Besteller berechtigt, vom Lieferanten nach Wahl des Bestellers Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache bzw. die Herstellung eines neuen Werks zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Ablieferung bzw. Abnahme durch den Besteller. Für im Rahmen der Gewährleistung gelieferte Ersatzware bzw. für ein im Rahmen der Gewährleistung neu hergestelltes Werk sowie für nachgebesserte Liefergegenstände oder Leistungen beginnt die Verjährungsfrist hinsichtlich desselben Mangels sowie hinsichtlich der Folgen mangelhafter Nachbesserung mit der Ablieferung bzw. der Abnahme neu zu laufen. Der Besteller behält sich etwaige weitergehende gesetzliche Gewährleistungsansprüche vor.
Ist der Besteller verpflichtet, von ihm hergestellte und/oder verkaufte Waren infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsprodukts bzw. der vom Lieferanten erbrachten Leistung zurückzunehmen oder wird deswegen dem Besteller gegenüber dem Kaufpreis gemindert oder wird der Besteller in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behält sich der Besteller den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für seine Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
Wird der Besteller von Dritten wegen eines Produktschadens in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes Anfordern freizustellen, sofern den Lieferanten im Außenverhältnis eine gesetzliche Haftung für diesen Schaden trifft.
Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne des vorhergehenden Absatzes ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Besteller oder dessen Abnehmern durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Besteller den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
Der Lieferant verpflichtet sich, eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden zu unterhalten. Sofern die Parteien keine abweichende Regelung getroffen haben, müssen die Deckungssummen pro Schadensfall für Personen- und Sachschäden 10 Mio. EUR und für Vermögensschäden 250.000,- EUR betragen. Im Falle der Herstellung und/oder Lieferung von Waren oder der Erbringung von werkvertraglichen Leistungen hat der Lieferant zusätzlich das erweiterte Produktrisiko (insbesondere Sortierkosten, Ein- und Ausbaukosten und sonstige Folgeschäden aufgrund eines Mangels des Produktes) mit einer Deckungssumme von mind. 10 Mio. EUR pro Schadensfall abzusichern. Der Versicherungsschutz muss bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für etwaige Mängelansprüche bestehen und ist dem Auftraggeber auf Wunsch nachzuweisen. Stehen dem Auftraggeber weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
§ 8 Schutzrechte
Der Lieferant steht dafür ein, dass sämtliche Lieferungen und/oder Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung oder Benutzung der Liefergegenstände und Leistungen Patente, Gebrauchsmuster, Urheberrechte und sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
Im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird der Lieferant nach Wahl des Bestellers auf seine Kosten den Liefergegenstand oder die Leistung derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand oder die Leistung aber weiterhin die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist, oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb einer vom Besteller gesetzten Frist nicht, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Preises und – soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – Schadensersatz zu verlangen.
Der Lieferant stellt den Besteller und dessen Kunden von jeglichen Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern frei und trägt sämtliche Kosten und Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.
Der Lieferant und der Besteller werden sich unverzüglich von bekanntwerdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen unterrichten.
Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
Soweit der Besteller dem Lieferanten nachweislich für die Herstellung der Liefergegenstände oder die Erbringung der Leistungen ausschließliche Vorgaben macht, finden die Regelungen von § 8 Absatz 1, 2, 3 und 5 keine Anwendung.
§ 9 Rechte an Arbeitsergebnissen
Sofern die Parteien keine abweichende Regelung getroffen haben, erhält der Besteller an allen Abbildungen, Zeichnungen, Dokumentationen, Entwürfen, Programmen, Ausarbeitungen und sonstigen Werken, die der Lieferant für den Besteller im Rahmen der Durchführung des Auftrages entwickelt und/oder fertigt (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“ genannt), ein ausschließliches, unwiderrufliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht für sämtliche Nutzungsarten.
Werden im Rahmen der Auftragsdurchführung bereits vorhandene gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte oder ungeschützte Kenntnisse (Know-how) des Lieferanten verwendet und sind diese zur Verwertung der Arbeitsergebnisse durch den Besteller notwendig, erhält der Besteller an den gewerblichen Schutzrechten, den Urheberrechten sowie an den ungeschützten Kenntnissen (Know-how) ein nicht ausschließliches, unwiderrufliches, übertragbares sowie zeitlich und räumlich uneingeschränktes Nutzungsrecht in dem Umfang ein, der zur vertragsgemäßen Verwertung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist.
§ 10 Eigentumsvorbehalt des Bestellers, Beistellung, Fertigungsmittel
Sofern der Besteller Teile beim Lieferanten beistellt, behält der Besteller sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten wird für den Besteller vorgenommen. Wird Vorbehaltsware des Bestellers mit anderen, dem Besteller nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Besteller das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Sache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Wird die vom Besteller beigestellte Sache mit anderen, dem Besteller nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Besteller das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant dem Besteller anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für den Besteller.
An Fertigungsmitteln wie Modellen, Mustern, Werkzeugen, Lehren, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen usw., die dem Lieferanten vom Besteller gestellt oder nach Angaben des Bestellers vom Lieferanten gefertigt wurden, behält der Besteller sich das Eigentum vor.
Der Lieferant ist verpflichtet, solche Fertigungsmittel ausschließlich für die Herstellung der vom Besteller bestellten Liefergegenstände einzusetzen, es sei denn, der Besteller hätte sich schriftlich ausdrücklich mit einer anderweitigen Verwendung einverstanden erklärt. Etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an den Fertigungsmitteln des Bestellers wird der Lieferant auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Etwaige Störfälle hat er dem Besteller sofort anzuzeigen. Der Lieferant hat mit der ihm größtmöglichen Sorgfalt die Fertigungsmittel des Bestellers zu verwahren und vor Diebstahl, Verlust und sonstigen Schäden zu sichern. Sollten die Fertigungsmittel des Bestellers abhandenkommen oder beschädigt werden, hat der Lieferant den entstandenen Schaden zu ersetzen, sofern er nicht nachweist, dass der Schaden auch bei Einhaltung der ihm gebotenen größtmöglichen Sorgfalt eingetreten wäre.
Der Lieferant ist verpflichtet, die dem Besteller gehörenden Fertigungsmittel zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung an den Besteller ab; der Besteller nimmt die Abtretung hiermit an.
Nach Auftragserledigung hat der Lieferant auf Anforderung des Bestellers die Fertigungsmittel auf seine Kosten an den Besteller zurückzugeben. Bis zu diesem Zeitpunkt hat sie der Lieferant sorgfältig und auf seine Kosten zu verwahren.
§ 11 Abtretung
Ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers darf der Lieferant seine vertraglichen Ansprüche weder ganz noch teilweise an Dritte abtreten. Für Vorausabtretungen im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts von Vorlieferantendes Lieferanten gilt die Zustimmung als erteilt.
Auch im Falle einer Abtretung mit Zustimmung des Bestellers behält sich der Besteller eine Aufrechnung mit nach Anzeige der Abtretung erworbenen Gegenforderungen vor.
§ 12 Beauftragung von Vorlieferanten und Unterauftragnehmern
Die Beauftragung von Vorlieferanten oder Unterauftragnehmern durch den Lieferanten darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Bestellers erfolgen. Auf Nachfrage hat der Lieferant dem Besteller über seine Vorlieferanten oder Unterauftragnehmer Auskunft zu geben.
Selbst wenn der Besteller dem Lieferanten die Zustimmung zur Beauftragung von Vorlieferanten oder Unterauftragnehmern erteilt, hat sich der Lieferant ein Verschulden seiner Vorlieferanten oder Unterauftragnehmer in jedem Fall zurechnen zu lassen.
§ 13 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Pfändung
Der Lieferant ist nicht berechtigt, mit behaupteten Forderungen ohne die ausdrückliche Zustimmung des Bestellers aufzurechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Zurückbehaltungsrechte des Lieferanten sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Im Übrigen kann der Lieferant Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, soweit sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Werden Ansprüche des Lieferanten gegen den Besteller von Gläubigern des Lieferanten gepfändet, so ist der Lieferant verpflichtet, dem Besteller den hieraus entstehenden Aufwand zu ersetzen.
§ 14 Geheimhaltung
Der Lieferant verpflichtet sich, alle Informationen, die ihm seitens des Bestellers, wie z.B. im Zusammenhang mit Angebotsanfragen, oder im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gebracht oder ihm anderweitig bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln und nicht ohne schriftliche Einverständniserklärung des Bestellers Dritten zugänglich zu machen sowie solche Informationen nicht selbst in Benutzung zu nehmen oder diese anderweitig zu verwerten. Der Begriff „Informationen“ umfasst dabei unter anderem die Tatsache einer Angebotsanfrage sowie deren Inhalt als auch alle technischen Informationen und Zeichnungen, insbesondere 3-D-Modelle sowie CAD-Zeichnungen.
Sämtliche dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen und Know-how bleiben im ausschließlichen Eigentum des Bestellers. Das Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten auf die in den Informationen enthaltene schutzfähige Substanz steht allein dem Besteller zu.
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für solche Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenbarung zum jedermann zugänglichen Stand der Technik oder nachweislich zum hauseigenen Stand der Technik des Lieferanten gehören.
Der Lieferant ist in vollem Umfang verantwortlich für die Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung durch alle seine Mitarbeiter, die Zugang zu den betreffenden Informationen haben. Diese Verantwortung obliegt dem Lieferanten auch hinsichtlich Dritter, an die er aufgrund einer schriftlichen Einverständniserklärung des Bestellers erhaltene Informationen weitergibt.
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung der geschäftlichen Kontakte mit dem Lieferanten; sie erlischt, wenn und soweit der Besteller die Informationen selbst veröffentlicht.
Der Lieferant darf auf seine Geschäftsverbindung mit dem Besteller gegenüber Dritten nur hinweisen, wenn der Besteller sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat.
§ 15 Datenschutz
Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden vom Besteller unter Beachtung der einschlägigen Gesetze elektronisch verarbeitet.
Der Besteller behält sich vor, im Rahmen der §§ 28 ff BDSG Auskünfte bei Wirtschaftsauskunfteien einzuholen und Daten des Lieferanten ohne subjektive Werturteile an Auskunfteien zu übermitteln (z.B. Kommunikations- und Rechnungsdaten, Vertragserfüllungs- oder Leistungsstörungsdaten etc.). Damit die Auskunfteien Informationen zur Kreditwürdigkeit von Lieferanten geben können, werden die Daten dort gespeichert und nur nach vorheriger Prüfung und Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses ausschließlich an angeschlossene Unternehmen weitergegeben.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, der Geschäftssitz des Bestellers.
Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird – wenn der Lieferant Kaufmann ist – durch den Geschäftssitz des Bestellers bestimmt; der Besteller ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dem für den Sitz des Lieferanten zuständigen Gericht zu verklagen. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Lieferanten gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) werden ausgeschlossen.